Default Alt-Tag

Entlastungspaket

Investitionsgarantien

Grundsätze

Die Bundesregierung hat auch im Bereich der Außenwirtschaftsförderung Entlastungsmaßnahmen zu Gunsten deutscher Unternehmen beschlossen. Bei den Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland wird es Unternehmen weiter erleichtert, das Instrument zu nutzen und mit Absicherung im Ausland zu investieren. Damit wird es deutschen Unternehmen ermöglicht, ihre Marktposition in einem globalen Wettbewerbsumfeld zu sichern und auszubauen.

Im Einzelnen wurden die folgenden Entlastungsmaßnahmen beschlossen, die im Laufe dieses Jahres sukzessive umgesetzt werden:


Entlastung im Bereich der Antragstellung

Einführung eines vereinfachten Prüfverfahrens für kleinvolumige Anträge

Stellt ein Unternehmen einen Garantieantrag, prüft der Bund die Förderungswürdigkeit des Investitionsprojektes und die risikomäßige Vertretbarkeit der Garantieübernahme. Der Umfang des Prüfprozesses stand dabei bisher in keinem direkten Zusammenhang mit der Höhe der getätigten Investition. Zur Entlastung gerade kleiner und mittlerer Unternehmen hat die Bundesregierung für kleinvolumige Investitionen von bis zu EUR 5 Mio. in unkritischen Anlageländern* ein vereinfachtes Antragsverfahren eingeführt. Im Grundsatz werden dabei alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen im Antragsformular zusammengefasst. Zusätzliche Unterlagen und Projektinformationen werden nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich.

 

Verlängerung der Garantielaufzeit grundsätzlich um 10 Jahre

Eine Investitionsgarantie für eine unbefristete Beteiligung an einer Projektgesellschaft wird üblicherweise zunächst mit einer Laufzeit von 15 Jahren ausgestellt. Nach Ablauf dieser 15 Jahre konnte die Garantielaufzeit auf Antrag des Garantienehmers bei (weiterhin) positiver Beurteilung der Förderungswürdigkeit und (weiterhin) risikomäßiger Vertretbarkeit bisher wiederkehrend um jeweils 5 Jahre verlängert werden.

In der Praxis nutzen viele Garantienehmer die Investitionsgarantien als dauerhaftes Instrument des Risikomanagements von Auslandsbeteiligungen und beantragen daher regelmäßig eine Verlängerung der Garantielaufzeit. Viele Investitionsgarantien bestehen so seit mehreren Jahrzehnten. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, in unkritischen Anlageländern* Laufzeitverlängerungen grundsätzlich nicht mehr nur um 5 Jahre, sondern gleich um 10 Jahre zu gewähren. Damit halbiert sich für die langfristigen Nutzer des Förderinstrumentes der im Zusammenhang mit Laufzeitverlängerungsanträgen entstehende Aufwand.

 

Einführung von Grundsatzbeschlüssen im Interministeriellen Ausschuss

Wenn Unternehmen ihr Investitionsprojekt in mehreren Kapitalschritten aufbauen (z. B. durch die Ausreichung mehrerer am Finanzierungsbedarf der Projektgesellschaft orientierter Gesellschafterdarlehen) und zu jedem Kapitalschritt eine Investitionsgarantie beantragen, wird dem über die Garantievergabe entscheidenden Interministeriellen Ausschuss (IMA) bisher üblicherweise jeder einzelne Kapitalschritt zur Entscheidung vorgelegt. Zukünftig hat der IMA nun die Möglichkeit, nicht mehr nur zu einzelnen Kapitalschritten zu entscheiden, sondern auch Grundsatzentscheidungen zum Investitionsprojekt insgesamt zu treffen. Nach einer solchen Grundsatzentscheidung können dann Anträge zu einzelnen Investitionsschritten schneller und unbürokratischer beschieden werden. 


Entlastungen im Bereich der Garantieverwaltung 

Wegfall von Teilenthaftungsnachträgen

Wenn die Bundesregierung eine Investitionsgarantie übernimmt, wird die Höhe der abgesicherten Kapitalanlage sowie die daraus resultierende Höchsthaftung des Bundes in einer Garantieurkunde festgehalten. In vielen Fällen reduziert sich in den Folgejahren die Höhe der abgesicherten Kapitalanlage, insbesondere weil abgesicherte Darlehen im Zeitverlauf zurückgezahlt werden. Bisher wurden in diesen Fällen in regelmäßigen Abständen Nachträge zur Garantieurkunde erstellt, die den entsprechend reduzierten Garantiebetrag ausweisen. Diese Nachträge mussten im Einzelfall mit den Garantienehmern abgestimmt und von diesen in physischer Form verwahrt werden.

Bei der klassischen Darlehenstilgung werden diese sogenannten Teilenthaftungsnachträge zukünftig entfallen. Die Garantienehmer haben stattdessen die Möglichkeit, sich über das DIA-Portal über den aktuellen Stand ihrer abgesicherten Investitionen zu informieren.

 

Setzen einer Einbringungsfrist von grundsätzlich zwei Jahren

Wenn ein Unternehmen eine Investitionsgarantie erhält und noch nicht alle Leistungen auf die garantierte Kapitalanlage erbracht wurden, wird auf Basis der projektspezifischen Planungen des Garantienehmers eine Einbringungsfrist in der Garantieurkunde festgesetzt. Die Einbringungsfrist betrug bisher üblicherweise ein Jahr. In diesem Zeitraum konnte der Garantienehmer seine Einbringungen ohne weitere Formerfordernisse melden.

Sollte sich nach Garantieübernahme herausstellen, dass diese Einbringungsfrist aufgrund von Ver-zögerungen im Projekt nicht ausreicht, muss das Unternehmen einen Antrag auf Verlängerung der Einbringungsfrist stellen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade in den letzten Jahren aus externen Umständen (z. B. COVID-19-Pandemie oder russischer Angriffskrieg gegen die Ukraine) regelmäßig Verzögerungen bei der Realisierung von Projekten eingetreten sind und die Unternehmen daher häufig Verlängerungsanträge stellen mussten. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, zukünftig Einbringungsfristen von grundsätzlich zwei Jahren zu gewähren. Damit wird für einen großen Teil der Garantienehmer das Stellen von die Einbringungsfrist betreffenden Verlängerungsanträgen hinfällig werden.


Entlastungen im Bereich der Berichterstattung

Reduktion von regelmäßigen Berichtspflichten

Nach Garantieübernahme müssen viele Garantienehmer jährlich auch zu den umwelt-, sozial- und menschenrechtsbezogenen Projektaspekten berichterstatten. Diese Berichtspflichten konzentrieren sich zukünftig auf die Frühphase von Projekten, auf die Umsetzung von Maßnahmenplänen und Auflagen, auf Projekte mit potenziell erhöhten Risiken in diesem Bereich (Umweltkategorie A) sowie besondere Vorkommnisse. Bei vergleichsweise unkritischen Projekten (Umweltkategorie B; betrifft etwa die Hälfte aller bestehenden Investitionsgarantien) entfällt die regelmäßige Berichterstattungspflicht grundsätzlich. Dies gilt auch für alle bereits bestehenden Garantien. Die Prüfung umwelt-, sozial- und menschenrechtsbezogener Projektaspekte vor der Entscheidung über die Garantievergabe bleibt unverändert erhalten. Gerade KMU und erstmalige Antragsteller werden bei diesem Prozess aber eng begleitet und unterstützt.

 

* Das vereinfachte Prüfverfahren kommt beispielsweise nicht bei Ländern zur Anwendung, die unter die De-Risking-Maßnahmen des Bundes bei den Investitionsgarantien fallen.


Herwig Maaßen

Öffentlichkeitsarbeit, Industriesektoren, Projektberatung, KMU (Kleine und mittlere Unternehmen)

Matthias Koster

Chemische und pharmazeutische Industrie, Gesundheitswirtschaft